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Satzung des Angelvereins „Naturfreunde"

§ 1 Name –Sitz-Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Angelverein „Naturfreunde" e.V. im folgenden
abgekürzt Verein genannt.

2. Der Sitz des Vereins ist Forst (Lausitz).

3. Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist eine
Vereinigung der Angler der Stadt Forst und anliegender Gemeinden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe ACZ Forst des DAV.

§ 2 Zweck-Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts-
Pflege, im Sinne des Bundesnaturschutz-Gesetzes und der Naturschutzgesetze
der Länder.

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Natur im Interesse
der Allgemeinheit anregen und fördern:

2.1. dass seine Mitglieder sich im Gewässer- und Tierschutz betätigen.

2.2. die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, Institutionen, Vereinen
und Verbänden.

2.3. die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der
Artenerhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener,
vom Aussterben bedrohter bzw. abgewanderter Arten.

2.4. die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und
Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Wiederherstellung desselben.

2.5. die Wahrnehmung der anglerischen Interessen der Mitglieder zur Gestaltung
einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung dienenden Freizeitgestaltung.

2.6. die Organisierung von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen für die
Mitglieder zum Fischereirecht und zu sonstigen Gesetzen und Verordnungen sowie
die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung
hegerischer Erfordernisse.

2.7. die Heranführung der Jugend an das Angeln in Verbindung mit der gleichzeitigen
Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.1.

2.8. die Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in
allen seinen Formen.

2.9. die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband und
der Öffentlichkeit.

§ 3 Grundsätze – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

2. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der
Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweiligen gültigen
Fassung sind Grundlage der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

3. Etwaige Gewinne, erhaltenen Zuwendungen, Mittel des Kreisangelverbandes usw.
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, bzw. soweit vorgeschrieben,
zweckgebunden verwendet werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner satzungsmäßigen Zwecke fällt
nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die
Wohnstätte für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
Samariteranstalten Fürstenwalde
15517 Fürstenwalde/ Spree
Langewahler Str. 70
Wichernheim
Planckstr. 4
03149 Forst
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Jeder Bürger kann, unabhängig von seiner Rasse, seinem Glauben und seiner
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Organisation, Mitglied des Vereins
werden, vorausgesetzt er erkennt das Statut des Vereins an und will im Sinne der
Gemeinnützigkeit mitwirken.
Mitglieder können auch Kinder ab 6 Jahre werden, soweit die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich durch den Bürger an den
Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
einen Antrag begründet ablehnen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:

1.1. im Rahmen des Vereinszwecks in den Veranstaltungen des Vereins teil-
zunehmen.

1.2. vom Vorstand über neue Bestimmungen zum Umwelt- und Naturschutz,
Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu
erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.

1.3. die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Mitteln, die der Verein zu
Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.

1.4. die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den
Vorstand zu nutzen.

2. Mitglieder sind verpflichtet:

2.1. die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung
einzuhalten.

2.2. sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung einzuhalten.

2.3. sich für den Satzungszweck einzusetzen.

2.4. ihre Beiträge fristgemäß zu entrichten.

2.5. den Vorstand über vereinsschädigende Betätigung, Verstöße gegen die Satzung
durch andere Mitglieder in Kenntnis zu informieren.

2.6. kein Rechtsgeschäft, Verhandlung zu diesem mit Dritten entgegen den
Interessen des Vereins vorzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1. durch Tod des ordentlichen Mitglieds.

1.2. durch Austritt/ Kündigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds
schriftlich oder mündlich an den Vereinsvorstand mit einer Frist von einem
Kalenderjahr (30.09. zum 31.12. des Geschäftsjahres)

1.3. mit dem Ausschluss des ordentlichen Mitgliedes.

2. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied:

2.1. die Satzung, besonders dem Satzungszweck, zuwiderhandelt und damit dem
Verein eindeutig Schaden zufügt.

2.2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt.

2.3. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt.

2.4. mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein
viertel Jahr, ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.

3. Antragsberechtigt für den Ausschluss ist der Vorstand und jedes Mitglied, wenn
Berechtigte Interessen oder satzungsgemäße Rechte durch ein Mitglied verletzt sind
oder wenn Verstöße eines anderen Mitglieds zur Kenntnis gelangt sind.

4. Das Ausschlussverfahren ist mit Begründung in der Mitgliederversammlung zu
beantragen und wird von Ihr durchgeführt.

5. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Vorstandes zur
Vorbereitung des Ausschlussverfahrens teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie
Zeugen oder andere Entlastungsmittel beizubringen.

6. Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit
Eingeschriebenem Brief mit Angabe der Anschuldigung, Rechtsmittelbelehrung sowie
Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens 14 Tage vorher
mitzuteilen.

7. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist das Verfahren zu vertagen und ein neuer
Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte wiederum nicht, ist die Durchführung
in Abwesenheit zulässig. Der Beschluss über den Ausschluss kann vertagt werden,
wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden, wenn weitere Zeit zur
Beibringung von Beweisen erforderlich ist und beantragt wird.

8. Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit
Rechtsmittelbelehrung mit eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen. Das
Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung bleibt unberührt.

9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen
und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austritts bzw. Ausschlusses
nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
jegliche Ansprüche und Rechte gegen den Verein. Die zu diesem Zeitpunkt
bestehenden offenen Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem ehemaligen
Mitglied werden davon nicht berührt.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

1.1. die Mitgliederversammlung

1.2. der Vereinsvorstand

1.3. der Ausschuss für Steuern und Finanzen

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Vereins bindend.
Mitglieder der gewählten Organe können bei grober Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung
durch Beschluss entbunden werden.

2. Ausschließlich der Mitgliederversammlung steht es zu, folgende Beschlüsse zu
fassen:

2.1. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses für Steuern und Finanzen sowie der
Delegierten zum Kreisverbandstag.

2.2. Bestätigung des Jahresfinanzplanes.

2.3. Ausschluss von Mitgliedern.

2.4. Beschwerden gegen die Arbeit und gegen die Beschlüsse des Vorstandes.

2.5. Änderung der Satzung.

2.6. Auflösung des Vereins.

2.7. Über die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2.8. Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich
statt.

§ 8 Vereinsvorstand

1. Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Es besteht die Möglichkeit, dass der Vorsitzende die Funktion des Schatzmeisters
sowie der 2. Vorsitzende die Funktion des Jugendwarts übernimmt.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Er leitet und erledigt die geschäftlichen Angelegenheiten im Sinne der
Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und
gesetzlichen Bestimmungen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines
Vorstandmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.

3. Der Vorstand wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Der 1. Vorstand hat das Recht, auch
weitere Personen, die nicht zum Vorstand gehören, zur Vertretung in Einzelfällen zu
ermächtigen.

§ 9 Ausschuss für Steuern und Finanzen

1. Der Ausschuss besteht mindestens aus 3 Mitgliedern, die nicht zum Vorstand
gehören. Er wird für die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt und ist nur der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

2. Der Ausschuss hat mindestens jährlich und vor der Jahreshauptversammlung die
Finanzen zu prüfen und der Mitgliederversammlung die Prüfberichte zu erstatten.
Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, Veruntreuung und satzungswidriger
Mittelverwendung ist der Vorstand sofort zu informieren.

§ 10 Wählbarkeit – Wahl

1. Wählbar in den Vorstand und den Ausschuss für Steuern und Finanzen ist jede
volljährige natürliche Person der Mitglieder des Vereins.

2. Die Mitglieder haben das Vorschlagsrecht. Gewählte Mitglieder der Organe
können sich ohne Vorschlag um die Wiederwahl bewerben.

3. Liegt die schriftliche Einverständniserklärung vor, kann eine natürliche Person,
soweit sie entschuldigt fehlt, in Abwesenheit gewählt werden.

4. Anfragen an die Kandidaten sind zulässig. Diese müssen sich auf die
Vereinsarbeit beschränken.

5. Die Wahl zu den ständigen Vereinsorganen erfolgt in zwei Wahlgängen in
geheimer Abstimmung. Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Personen
zu wählen sind.
Die Kandidaten für den 1. Vorsitzenden des Vorstandes und des Vorsitzenden des
Ausschusses für Steuern und Finanzen sind gesondert aufzustellen. Der Vorsitzende
wird danach im ersten Wahlgang direkt gewählt.
Die unterlegenen Kandidaten können auf die Kandidatenliste der Mitglieder der
Organe gesetzt werden, die im zweiten Wahlgang gewählt werden.
Bei der Erstwahl zum Vorsitzenden gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als 50%
der Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Bei Wiederwahl ist eine „ zwei Drittel Mehrheit" erforderlich.
Als Mitglieder der Vereinsorgane gelten die Personen als gewählt, welche die
meisten Stimmen, entsprechend der Anzahl der zu wählenden Kandidaten, auf sich
vereinigen konnte.
Erreicht keiner der Kandidaten für den Vorsitzenden die erforderliche Mehrheit, ist
eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchzuführen.
In der Stichwahl gilt die Person als gewählt, die die „einfache Mehrheit" auf sich
vereinigen konnte.

6. Die Durchführung der Wahl obliegt einer durch die Mitgliederversammlung zu
Wählenden Wahlkommission, die mindestens aus zwei Personen bestehen muss.

§ 11 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich durch:

1.1. Beiträge seiner ordentlichen Mitglieder.

1.2. Aufnahmegebühren.

1.3. Gebühren für Ausbildung

1.4. Spenden

2. Beiträge und Jahresbeiträge sind bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres
für diese fällig.

3. Die in den Vereinsorganen tätigen Mitglieder bzw. jedes Mitglied, welches im
Auftrage des Vorstandes tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner
Aufwendungen in der in der Finanzordnung festgelegten Höhe.

4. Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch
den Schatzmeister durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und
Ausgaben zu führen.

5. Jährlich ist durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr eine
aufgeschlüsselte Mittelverwendung im Finanzplan zu beschließen.

§ 12 Disziplinarmaßnahmen

Mitglieder die gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen, die Satzung,
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verstoßen oder das
Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand nach vorheriger
Anhörung, mit
1. Verweis
2. Angelsperre für die Dauer von bis zu 3 Monate und
3. durch die Mitgliederversammlung mit Ausschluss
gemaßregelt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Für die Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt §3
Punkt 4, dieser Satzung.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, zwecks der Auflösung des Vereins
ist einzuberufen, wenn die ordentlichen Mitglieder mit einer „zwei Drittel Mehrheit"
dies verlangen.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn, „zwei
Drittel" der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei der Auflösung keine geleisteten Finanz- und
Sacheinlagen. Die Vermögensverwendung ist im §3 Punkt 4 geregelt.

6. Nach beschlossener Auflösung wählt die außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, welche die
vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden und Verluste,
die anlässlich von Versammlungen, Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von
Vereinsrechten entstehen.

Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB ist gewährleistet.

§ 15 Inkrafttreten

1. Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2014
beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister und der Zuerkennung
der Gemeinnützigkeit in Kraft.

Eintragung ist am 19.12.1995 beim Amtsgericht Cottbus
unter der Registernummer VR 1294 CB erfolgt.
Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist am 18.12.1995
durch das Amtsgericht Cottbus erfolgt.

 

Leitfaden zum Vereinsrecht: >>>>>  Bundesministerium der Justiz

Vorstand Anglerverein Naturfreunde e.V.