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Schonzeiten des  LAVB Brandenburg

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß

Aal

-

50 cm

Aland

-

30 cm

Äsche

01.12. - 31.05.

30 cm

Bachforelle

16.10. - 15.04.

30 cm

Barbe

01.05. - 31.07.

40 cm

Hecht

01.02. - 31.03.

45 cm

Karpfen

-

35 cm

Quappe

-

30 cm

Rapfen

01.04. - 30.06.

40 cm

Schleie

-

25 cm

Wels

aufgehoben

aufgehoben

Zander

01.04 - 31.05.

45 cm

Zope

01.03. - 31.05.

20 cm

Krebs

-

8 cm

Für Spreewaldfischer gelten folgende geänderte Schonzeiten: Hecht (15.01. - 30.04.) und Zander (01.04. - 15.06.). Zudem gilt beim Schuppenkarpfen ein Mindestmaß von 40 Zentimetern. Das betrifft die Gewässer VC 03-01 Spreewaldfließgewässer Burg und Umgebung, VC 09-03 Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft Lübbenau und VC 09-04 Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft "Unterspreewald" Lübben.  


Ganzjährige Schonzeit

Ganzjährig geschont sind folgende Arten:

Bachneunauge, Binnenstint, Bitterling, Edelkrebs, Elritze, Finte, Flussneunauge, Goldsteinbeißer, Gründling, Kl. Stichling, Lachs, Maifisch, Meerforelle, Meerneunauge , Moderlieschen, Nase, Nordseeschnäpel , Schlammpeitzker , Schmerle, Schneider, Steinbeißer, Störe, sämtl. Arten der Familie, Weißflossengründling, Westgroppe, Zährte, Ziege


Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.

 

Angaben unter Vorbehalt !!



Fangbuch

Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung. Der Angler hat dieses beim Angeln ständig bei sich zu führen. Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll, ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen, unabhängig davon, ob dieser gehältert oder sofort getötet wird. Abweichend davon können Buntfische und Schleien am Ende des Fangtages eingetragen werden.

Fangbegrenzung für Aale

In Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, darf der Angler je Fangtag bis zu fünf Aale fangen und sich aneignen. In allen übrigen Gewässern beträgt die Fangbegrenzung je Fangtag drei Aale.

Fangbegrenzung für Feinfisch

Der Angler darf täglich bis zu drei Feinfische der Arten Hecht, Zander, Karpfen und Regenbogenforelle, maximal zwei Rapfen sowie nicht mehr als eine Bachforelle, Seeforelle und Äsche fangen und sich aneignen, insgesamt aber nicht mehr als drei Exemplare der genannten Arten.